Ratgeber · 6 Min. Lesezeit
Impressumspflicht in Österreich: was auf jede Firmenwebsite gehört
Welche Angaben auf die Website eines kleinen Betriebs in Österreich gehören, was für GmbH und Einzelunternehmer gilt und welche Strafen bei Fehlern drohen.
Fast jede Firmenwebsite in Österreich braucht ein Impressum. Trotzdem fehlt es erstaunlich oft, ist unvollständig oder versteckt sich irgendwo, wo es niemand findet. Das ist kein Kavaliersdelikt: Verwaltungsstrafen und Abmahnungen durch Mitbewerber sind möglich. Dieser Ratgeber erklärt in einfachen Worten, welche Angaben auf Ihre Website gehören, woher die Pflicht kommt und wie Sie sie mit wenig Aufwand erfüllen.
Ein wichtiger Hinweis vorweg: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Er fasst die Rechtslage nach den Informationen der Wirtschaftskammer Österreich (Stand August 2025) und weiteren Quellen zusammen. Bei Sonderfällen, etwa freien Berufen oder Vereinen, fragen Sie einen Rechtsanwalt oder Ihre Wirtschaftskammer.
Warum es in Österreich gleich mehrere Gesetze sind
In Österreich gibt es nicht das eine „Impressumsgesetz“. Die Pflicht ergibt sich aus mehreren Gesetzen, die nebeneinander gelten:
- E-Commerce-Gesetz (§ 5 ECG): gilt für praktisch jede geschäftliche Website und regelt die sogenannten Informationspflichten (oft „Anbieterkennzeichnung“ genannt).
- Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB): gilt für alle Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, also etwa jede GmbH, OG, KG und jedes eingetragene Einzelunternehmen (e.U.).
- Gewerbeordnung (§ 63 GewO): gilt für Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch stehen, also den typischen kleinen Einzelunternehmer.
- Mediengesetz (§ 25 MedienG): regelt die „Offenlegung“. Sie betrifft jede Website, der Umfang hängt aber vom Inhalt ab.
Für Sie als Betriebsinhaber heißt das: Sie müssen nicht vier getrennte Texte veröffentlichen. Ein einziges, vollständiges Impressum deckt alle vier Gesetze ab, wenn es die richtigen Angaben enthält.
Die Grundangaben nach dem E-Commerce-Gesetz
§ 5 ECG verlangt, dass folgende Informationen „leicht und unmittelbar zugänglich“ sind:
- Ihr Name beziehungsweise die Firma (so, wie sie nach GewO oder UGB zu führen ist)
- Die vollständige geografische Anschrift, unter der Sie erreichbar sind (ein Postfach genügt nicht)
- Kontaktangaben für eine rasche Kontaktaufnahme, jedenfalls Ihre E-Mail-Adresse; die WKO empfiehlt zusätzlich eine Telefonnummer
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern Sie eingetragen sind
- Die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit einer solchen unterliegt (bei Gewerbetreibenden ist das meist die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat)
- Die Kammer, der Sie angehören (zum Beispiel „Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich“), Ihre Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde
- Ein Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften mit Zugang dazu, in der Praxis ein Link zur Gewerbeordnung auf ris.bka.gv.at
- Ihre UID-Nummer, sofern Sie eine haben
Wenn Sie auf der Website Preise nennen, muss außerdem klar sein, ob Umsatzsteuer und allfällige Versandkosten enthalten sind.
Einzelunternehmer ohne Firmenbuch (der häufigste Fall)
Die meisten Ein-Personen-Betriebe, ob Fliesenleger, Fußpflegerin oder IT-Dienstleister, sind nicht im Firmenbuch eingetragen. Für sie gilt § 63 GewO: Sie müssen Ihren Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben, also „Maria Huber“ und nicht „M. Huber“. Ein Fantasiename wie „Sonnenschein Gartenpflege“ darf gerne dazu, ersetzt den echten Namen aber nicht.
Dazu kommen die Grundangaben nach dem ECG: Anschrift, E-Mail, Telefon, Kammerzugehörigkeit, Berufsbezeichnung (etwa „Gewerbe: Gärtner“), Aufsichtsbehörde und der Verweis auf die Gewerbeordnung. Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht entfallen, weil es keine gibt.
GmbH und andere Firmenbuch-Unternehmen
Wer im Firmenbuch steht, muss nach § 14 UGB zusätzliche Angaben machen:
- Die Firma genau so, wie sie im Firmenbuch eingetragen ist, inklusive Rechtsformzusatz („Muster Installationen GmbH“, nicht „Muster Installationen“)
- Die Rechtsform, bei Abwicklung mit dem Zusatz „in Liquidation“
- Der Sitz laut Firmenbuch
- Die Firmenbuchnummer
- Das Firmenbuchgericht (zum Beispiel „Landesgericht Linz“)
Das gilt auch für ein eingetragenes Einzelunternehmen (e.U.). Weicht die eingetragene Firma vom bürgerlichen Namen ab, muss der Inhaber zusätzlich seinen bürgerlichen Namen nennen. Dieselben Angaben gehören auch auf Geschäftspapiere, Rechnungen und geschäftliche E-Mails.
Offenlegung nach dem Mediengesetz für „kleine“ und „große“ Websites
Hier entsteht die meiste Verwirrung. § 25 MedienG verlangt, dass jede Website offenlegt, wer dahintersteht. Wie viel offengelegt werden muss, hängt davon ab, was auf der Seite steht.
Kleine Website: Wenn Ihre Website nur Sie und Ihren Betrieb präsentiert (Leistungen, Team, Referenzen, Öffnungszeiten, Kontakt) und keinen Inhalt hat, der die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen könnte, reicht die kleine Offenlegung. Sie besteht aus drei Punkten: Name oder Firma des Medieninhabers, Unternehmensgegenstand (etwa „Tischlerei“ oder „Physiotherapiepraxis“) und Wohnort beziehungsweise Sitz. Das trifft auf die meisten Handwerker, Praxen und Dienstleister zu.
Große Website: Sobald Sie redaktionelle oder meinungsbildende Inhalte veröffentlichen, etwa einen regelmäßig geführten Blog mit Kommentaren zu Branchenthemen, Stellungnahmen zu politischen Fragen oder News, die über Ihren Betrieb hinausgehen, gelten die vollen Offenlegungspflichten. Dann müssen zusätzlich genannt werden: bei Gesellschaften die vertretungsbefugten Organe (also die Geschäftsführer) und die Gesellschafter samt Beteiligungsverhältnissen, außerdem eine Erklärung über die grundlegende Richtung der Website, die sogenannte „Blattlinie“. Ein Satz wie „Die Website dient der Information über Produkte und Leistungen des Unternehmens“ reicht dafür in der Regel aus.
Im Zweifel machen Sie die große Offenlegung freiwillig. Sie kostet ein paar Zeilen und nimmt das Risiko einer Fehleinschätzung.
Was bei Verstößen droht
Die Strafen sind nach Gesetz gestaffelt und werden von verschiedenen Stellen verhängt:
- Fehlen die Angaben nach § 5 ECG, ist das eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro (§ 26 ECG). Die Behörde kann zuvor eine Frist zur Nachbesserung setzen.
- Fehlt die Offenlegung nach dem Mediengesetz oder ist sie unvollständig, sieht § 27 MedienG Geldstrafen bis zu 20.000 Euro vor.
- Bei Firmenbuch-Unternehmen kann das Firmenbuchgericht zur Durchsetzung der Angabepflichten Zwangsstrafen verhängen, laut Quellen bis zu 3.600 Euro, und zwar wiederholt.
Dazu kommt ein zweites Risiko: Mitbewerber können ein fehlendes Impressum als Wettbewerbsverstoß nach dem UWG geltend machen. Das bedeutet Anwaltskosten und Unterlassungserklärung, auch wenn die Behörde nie tätig wird.
Wo das Impressum stehen muss
Das Gesetz spricht von „leicht und unmittelbar zugänglich“. In der Praxis bedeutet das: ein eindeutig benannter Link „Impressum“ im Footer, der von jeder einzelnen Seite aus erreichbar ist. Ein Link nur auf der Startseite genügt nicht. Das Impressum darf nicht hinter einem Login liegen, nicht nur als Bild eingebunden sein und nicht dauerhaft vom Cookie-Banner verdeckt werden. Die WKO empfiehlt außerdem, die Angaben direkt auf der eigenen Website zu veröffentlichen und nicht nur auf eine externe Seite zu verlinken.
Die Datenschutzerklärung nach DSGVO ist ein eigenes Dokument mit eigenen Inhalten. Sie sollte als separater Link neben dem Impressum stehen, nicht darin versteckt.
Checkliste für Ihre Website
- Name mit ausgeschriebenem Vornamen beziehungsweise Firma exakt wie im Firmenbuch
- Vollständige Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer
- Bei Firmenbuch-Unternehmen: Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht
- Kammerzugehörigkeit, Berufsbezeichnung, Aufsichtsbehörde
- Link zu den anwendbaren gewerberechtlichen Vorschriften
- UID-Nummer, falls vorhanden
- Offenlegung nach § 25 MedienG: Medieninhaber, Unternehmensgegenstand, Sitz (bei Blog oder News zusätzlich Organe, Gesellschafter und Blattlinie)
- Link „Impressum“ und Link „Datenschutz“ im Footer jeder Seite
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